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Das neue Lieferkettengesetz

Das neue Lieferkettengesetz

Bedeutung für die Lieferkette und die Berater der Lieferkette

Vor Kurzem endete eine der meistdiskutierten Gesetzgebungen dieser Legislaturperiode. Nein, ausnahmsweise geht es mal nicht um Infektionsschutz, Bundesnotbremsen oder andere Pandemiebekämpfungen, sondern um das Lieferkettengesetz. Mit der Zustimmung des Bundesrats am 25.06.2021 steht das Inkrafttreten hiervon zum Jahr 2023 praktisch fest. Doch was genau bedeutet dieses kontrovers diskutierte Gesetz nun für die Unternehmen in der Lieferkette – und was bedeutet es für die TMG als Berater dieser Unternehmen?

Um das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG), so der vollständige Name, zu verstehen, muss man sich als erstes seine Hintergründe anschauen. Bereits in den 2000er-Jahren sind in der weltweiten Politik zusehends die negativen Seiten der global gewachsenen Lieferketten betrachtet worden. Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder auch Lebensraumzerstörung – in vielen Produkten steckte menschenrechtlich zumindest zweifelhafte Arbeitsleistung.

Infolgedessen wurden im Jahr 2011 UN-Leitlinien zu Menschenrechten in der Lieferkette verabschiedet, die von den Mitgliedsstaaten mindestens in Form sogenannter Nationaler Arbeitspläne (NAP) umgesetzt werden sollten. Ein solcher, freiwilliger NAP wurde dann auch in Deutschland 2016 umgesetzt. Da allerdings bereits 2018 klar wurde, dass sich über 80% der deutschen Unternehmen nicht an die freiwilligen Richtlinien halten, stieg der öffentliche Druck für eine klare Gesetzgebung, die nun umgesetzt wurde.

ABER WAS SIEHT DIESE GESETZGEBUNG DENN NUN GENAU VOR?

Die Pflichten sind differenziert zwischen den Pflichten in der Zusammenarbeit mit unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern.

Der unmittelbare Zulieferer ist hierbei derjenige, der direkt mit dem deutschen Unternehmen eine vertraglich festgelegte Lieferantenbeziehung unterhält. Meist haben diese Lieferanten wiederum selbst Zulieferer, beispielsweise für Rohstoffe. Da hier das Unternehmen am Ende der Wertschöpfungskette nur eine indirekte Verbindung mit diesem Zulieferer hat, ist dieses Unternehmen wie auch jeder seiner Zulieferer dann ein mittelbarer Zulieferer.

Für beide Kategorien von Zulieferern muss ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden sowie jährlich über die Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte berichtet werden. Für unmittelbare Zulieferer muss darüber hinaus noch ein Risikomanagementsystem eingerichtet werden, eine jährliche Risikoanalyse durchgeführt werden und eine Grundsatzerklärung zu geplanten Präventionsmaßnahmen beschlossen werden. Mittelbare Zulieferer wiederum müssen nur in das Risikomanagementsystem des vorgelagerten unmittelbaren Zulieferers integriert werden und es besteht für die Unternehmen eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht. Letztere bedeutet konkret, dass das Unternehmen Maßnahmen ergreifen muss, falls problematische Arbeits- oder Menschenrechtslagen bei dem mittelbaren Zulieferer bekannt werden.

Diese Maßnahmen bedeuten in der Implementierung für die betroffenen Unternehmen erstmal einigen bürokratischen Aufwand, selbst wenn man sich bei seinen Lieferanten absolut sicher ist, dass diese gemäß allen Menschenrechten arbeiten. Um dies zu berücksichtigen, gilt das Gesetz ab 2023 nur für deutsche Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern. Ab 2024 wird diese Grenze auf 1.000 Mitarbeiter gesenkt.

Angesichts des Beschlusses aus Berlin stehen nun zahlreiche Unternehmen vor der für sie entscheidenden Frage:

 

WAS BEDEUTET ALL DAS JETZT FÜR UNS?

Bis zu dem jeweiligen Stichtag am 1.1.2023/24 muss das Unternehmen alle Lieferantenbeziehungen (wesentlicher Beitrag zum Produkt/zur Dienstleistung) bezüglich der Einhaltung der relevanten Menschenrechts- und Umweltrichtlinien kontrollieren. Im besten Fall ist dies schon in den eigens erstellten Audits enthalten und muss nur zusammengetragen werden, sonst muss es beim nächsten Audit mit abgedeckt werden oder ein neues speziell hierfür angesetzt werden. Darüber hinaus müssen prozessuale Verfahren zur Risikoanalyse, zu Abhilfemaßnahmen bei Verstößen und zum Beschwerdeverfahren entwickelt und implementiert werden.

Bei sich gerade etablierenden, neuen Lieferantenbeziehungen bietet es sich an, möglichst früh in der Lieferantensuche menschenrechtliche Aspekte mit einzubeziehen, auch um spätere unerfreulichen Überraschungen vorzubeugen. Wenn bereits die erste Supplier-Longlist nur menschenrechtlich unbedenkliche Unternehmen enthält, kann man sich im Zweifel viel Aufwand und Ärger ersparen. Hier können Computertools wie das KI-gestützte 7Q1 helfen, innerhalb kürzester Zeit eine valide Longlist zu erstellen. In der weiteren Untersuchung der potenziellen Zulieferer sollten weiterhin die Menschenrechte eine zentrale Rolle spielen und eine Nichteinhaltung ein Ausschlusskriterium sein. Eine Aufnahme in das Auditierungsprogramm kann hier final sicherstellen, dass sich der Zulieferer auch wirklich an alle Vorgaben hält.

 

WIE GEHEN WIR JETZT MIT DEN NEUERUNGEN UM?

Hierbei ist es zentral, die Prozesse und Maßnahmen von Anfang an klar, transparent und konsequent aufzusetzen, da man sich hierdurch im weiteren Verlauf viel Arbeit sparen kann. Wer einmal alles sauber aufsetzt, kann im Ernstfall einfach den definierten Prozessen folgen – wer zu Beginn aber schlampt, hat in der dann sowieso schon herausfordernden Situation einen weiteren Unruheherd in den eigenen Reihen.

Abschließend lässt sich sagen, dass das LkSG nicht den großen Schrecken für ein Unternehmen mitbringen muss, wie teils angeprangert wurde. Wichtig ist, dass man einen guten Überblick über seine (Sub-)Lieferantenstruktur sowie den dortigen Umgang mit Menschenrechten hat. Die neue Aufgabe ist nun, dem Gesetzgeber verbindlich zu zeigen, dass man diesen Überblick hat und auch die Pläne zum Umgang mit Verstößen in der Schublade liegen. Hierbei hilft auch oft ein unverbrauchter Blick von außen auf das Unternehmen.

Gerne nehmen sich unsere Experten die Zeit für genau diesen Blick und die notwendige Hilfestellung, damit Sie entspannt dem Inkrafttreten des LkSG entgegen blicken können.

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